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Generelle Fragen:
Wir würden niemandem raten, es nicht zu versuchen. Aber natürlich kann es auf der Basis schwerer Vorerkrankungen bzw. chronischer Krankheiten auch zu Ablehnungen durch unser Antragsteam kommen. Hier prüfen Fachleute die Historie anhand der eingereichten Gesundheitsunterlagen. Wenn Erkrankungen vorliegen, die sehr schwer zu greifen sind und mitunter schwerste Verläufe nehmen, in nicht kalkulierbaren Schüben auftreten oder für viele Neuerkrankungen verantwortlich sein können, kann es individuell zu Ablehnungen kommen.
In der Regel ist jeder gesetzlich oder privat Krankenversicherte auch pflegeversichert. Es gibt den Grundsatz „Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung.“ Unter bestimmten Bedingungen besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag als freiwillig Versicherte beziehungsweise Versicherter in der sozialen Pflegeversicherung abzusichern, um den Versicherungsschutz bei Ausscheiden aus der Versicherungspflicht dennoch aufrechtzuerhalten. Dies geht auch ohne Wohnsitz in Deutschland.
Folgende Voraussetzungen sind in diesem Zusammenhang zu beachten: Der Antragsteller muss in den letzten fünf Jahren 24 Monate oder unmittelbar vor Beginn der Weiterversicherung zwölf Monate lang gesetzlich versichert gewesen sein. Zudem muss der Antrag auf Weiterversicherung in der Pflegeversicherung innerhalb von drei Monaten nach Ende der Mitgliedschaft oder der Familienversicherung bei der letzten Krankenkasse gestellt werden. Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt sollte sich in einem EU-Staat, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz befinden.
Bei einem Aufenthalt in Luxemburg oder den Niederlanden oder außerhalb der oben genannten Länder ist eine Weiterversicherung bzw. freiwillige Versicherung nicht möglich.
Unter bestimmten Voraussetzungen hat man aber auch Anspruch auf die Pflegeversicherung, wenn man nicht mehr pflichtversichert war. Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat nämlich, wer mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre in die Pflegeversicherung eingezahlt hat. Das bedeutet, wenn ich vor meiner Auswanderung mindestens zwei Jahre pflegepflichtversichert war, und ich werden nach 5 Jahren im Ausland ein Pflegefall, dann habe ich Anspruch auf Pflegeleistungen.
Da davon ausgegangen wird, dass ältere Menschen mehr Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen, werden in der privaten Krankenversicherung (PKV) Altersrückstellungen gebildet. Das bedeutet, dass in jüngeren Jahren höhere Beiträge als eigentlich nötig gezahlt werden. Hiervon wird ein Teil dann zurückgelegt/angespart, um zu einem späteren Zeitpunkt die Beiträge zur PKV damit auszugleichen. Ziel ist, im Alter stabile Beiträge zu erzielen, so dass die Beiträge nicht ins Unermessliche steigen.
Die privaten Auslandskrankenversicherer sind jedoch nicht verpflichtet Alterungsrückstellungen zu bilden, weswegen die Beiträge deutlich niedriger als die in der privaten (und auch gesetzlichen) sind. Beispielsweise kann der Basistarif in der PKV in Deutschland bis zu 769 Euro im Monat kosten. Und dann kommt noch der Pflegeversicherungsbeitrag dazu.
Wir beim BDAE bilden auch keine Alterungsrückstellungen, haben aber in unserer Versicherung Expat Infinity eine Altersstaffel bei den Beiträgen eingebaut. Das bedeutet, dass bei uns ältere Versicherte höhere Beiträge zahlen als jüngere. Hinzu kommt, dass wir immer mal wieder die Beiträge erhöhen müssen.
Ein wesentlicher Aspekt für Versicherte ist wohl das Thema Vorleistung. Bei internationalen Krankenversicherungen müssen sie zunächst die Kosten für Medikamente und Arztbesuche selbst verauslagen. Selbst wenn internationale Anbieter eine Geldkarte anbieten, so werden dort eher geringe Beiträge aufgeladen und für teure Arztbesuche oder Krankenhausaufenthalte müssen Kundinnen und Kunden sich mit der Schadenregulierung vorher abstimmen, ehe eine größere Geldsumme aufgeladen wird. Wir beim BDAE vereinbaren Kostenübernahmen mit den Krankenhäusern und Arztpraxen. Hierfür ist der schnellste Weg, uns telefonisch zu kontaktieren und um Kostenübernahme zu bitten.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied ist, dass das deutsche und österreichische gesetzliche Krankenversicherungssystem auf dem Prinzip der Solidargemeinschaft fußt und somit nicht gewinnorientiert ist. Jede erwerbstätige Person ist verpflichtet, sich zu versichern und die Höhe der Beiträge ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie richtet sich nach der Höhe des Einkommens. Dadurch steht den Versicherungsgesellschaften eine immens hohe Summe an Beiträgen zur Verfügung und so wird das ganze System finanziert. Kommt es mal zu finanziellen Engpässen, ist es sehr wahrscheinlich, dass der Staat regulierend eingreift.
Internationale Krankenversicherungen sind Wirtschaftsunternehmen, die profitabel agieren müssen, um ihre Versicherungen langfristig anbieten zu müssen. Bei den von uns angebotenen Auslandskrankenversicherungen werden die Versicherungsbeiträge unter anderem vor dem Hintergrund des Prinzips der Versichertengemeinschaft berechnet. Das bedeutet, dass die Gemeinschaft aller Versicherten in einem Versicherungsprodukt das Gesundheitsrisiko eines jeden Einzelnen in dieser Gruppe trägt. In der gesetzlichen Krankenversicherung spricht man auch von dem Solidaritätsprinzip. Gestiegene Kosten werden sozusagen auf die „Gemeinschaft“ umgelegt, um so das erhöhte Beitragsrisiko für jeden Einzelnen „abzufedern“.
Für die Produkte der BDAE Gruppe bedeutet dies, dass ein sogenannter Großschaden, also unerwartet hohe Gesundheitskosten verursacht durch einzelne Versicherte, dazu führen können, dass die Einnahmen durch Versicherungsbeiträge nicht mehr in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den Ausgaben für Versicherungsleistungen stehen. In einem solchen Fall besteht die Gefahr einer negativen Schadenquote. Bei dieser würden die Ausgaben für Gesundheitskosten die Einnahmen übersteigen.
Private internationale Krankenversicherungen unterliegen in der Regel – anders als das bei den deutschen und österreichischen Krankenversicherungen der Fall ist – keinem Kontrahierungszwang. Das bedeutet, wir müssen nicht jeden versichern, der bei uns einen Antrag stellt. (siehe Frage oben)
Fachliches zu Deutschland / Abmeldung / Rückkehr
Bei längeren Aufenthalten im außereuropäischen Ausland wird häufiger die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse beendet oder der private Krankenversicherungsvertrag gekündigt. Das kann allerdings dazu führen, dass einerseits die Wiederaufnahme bei einer gesetzlichen Krankenkasse bei einer Rückkehr nach Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen zwar wieder möglich ist, aber die gewünschte Krankenkasse kann nicht frei gewählt werden.
Andererseits sind bei neuen Verträgen in der privaten Krankenversicherung mit deutlich teuren Konditionen zu rechnen. Um diesen Nachteil zu vermeiden, empfiehlt sich eine Anwartschaftsversicherung, die sowohl bei der gesetzlichen Krankenkasse als auch bei einer privaten Krankenversicherung vor dem Auslandsaufenthalt abzuschließen ist. Dies ist allerdings auch mit Kosten verbunden. In der Regel bewegen diese sich im mittleren bis höheren zweistelligen Bereich. Unserer Erfahrung nach bieten private Krankenversicherer relativ problemlos eine Anwartschaft an, aber man muss dann eben auch privat versichert sein. Was nicht funktioniert, ist der Abschluss einer privaten Anwartschaftsversicherung, wenn man gesetzlich versichert ist bzw. nicht die Voraussetzungen für eine PKV erfüllt. Die wichtigste Voraussetzung ist eine Einkommenshöhe über der Versicherungspflichtgrenze oder eine selbstständige Tätigkeit.
Es gibt jedoch Krankenkassen, die sich mit der Anwartschaft schwertun. Hier lohnt ein Blick in die Satzung der Krankenkasse, um herauszufinden, ob es eine generelle Regelung gibt. Ansonsten kann es unserer Erfahrung nach auch mal vorkommen, dass sich Sachbearbeitende mit dem Thema schlicht nicht auskennen und unter Umständen falsche Auskünfte erteilen.
Ja, es gibt inzwischen eine Versicherungspflicht (seit 2007 für die GKV und seit 2009 für die PKV). Allerdings gilt diese nur für in Deutschland lebende Personen. Wann „lebe“ ich nach Definition des Gesetzgebers in Deutschland?
Grundsätzlich ist man meldepflichtig, wenn man eine Wohnung bezieht. Man hat dann zwei Wochen Zeit für diese Meldung beim Einwohnermeldeamt (Bundesmeldegesetzt Paragraf 17 Absatz 1). Es ist dabei egal, ob man bei der Mutter oder einem Freund lebt, in dem Moment, wo man dort lebt, ist man meldepflichtig. Irrelevant ist auch, ob es sich dabei um den Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt. Sobald man in Deutschland wohnhaft und gemeldet ist, hat man eine Versicherungspflicht.
Nach der Rückkehr wird man nur dann von der GKV wiederaufgenommen, wenn man nachweisen kann, dass man vorher GKV versichert war. Es empfiehlt sich daher, die Versicherungsunterlagen aufzuheben, um einen Nachweis erbringen zu können. Das klingt simpel, ist aber schon vielen Rückkehrern zum Verhängnis geworden. Wer beispielsweise zehn Jahre im Ausland war, hat seine Versicherungsunterlagen weder physisch noch digital gespeichert oder einfach keinen Zugriff mehr darauf. Wenn man dann seine Vorversicherung jedoch nicht nachweisen kann, muss man sich privat versichern. Und hier kommen wieder die Kosten ins Spiel. Denn der Basistarif kann bis über 700 Euro Monatsbeitrag kosten.
Immer wieder hören wir, dass Rückkehrer zu einem „Trick“ greifen und sich beispielsweise für ein paar Monate bei der Firma einer Freundin oder des Onkels anstellen lassen, um sozialversicherungspflichtig beschäftigt zu sein. Doch auch dann verlangen die Krankenkassen einen Vorversicherungsnachweis.
Wir raten dazu, eine Anwartschaftsversicherung abschließen, um auf Nummer Sicher zu gehen, sofern es geht – selbst bei einem kurzen Aufenthalt kann sie sinnvoll sein. Begründung: eine Pflicht hat auch immer eine Voraussetzung, deswegen muss die GKV nicht jeden nehmen. Ein Beispiel: Eine Auswanderin kehrt nach Deutschland zurück und ist bereits 55 Jahre alt. Sie war vor ihrer Auswanderung privat versichert. Jetzt arbeitet sie in einem Angestelltenverhältnis und will in die GKV. Da sie das 55. Lebensjahr erreicht hat, muss die GKV sie nicht mehr aufnehmen. Bei ihrer PKV hat sie keine Anwartschaft abgeschlossen. Inzwischen sind einige kleinere Vorerkrankungen hinzugekommen – ein Bandscheibenvorfall und eine Fruktoseintoleranz. Die PKV muss sie versichern, allerdings zu einem sehr hohen Beitrag aufgrund ihres Alters und ihrer Vorerkrankungen. Hätte sie eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen, wären ihr Gesundheitszustand und ihr Alter zum Zeitpunkt des Abschlusses „eingefroren“ worden und sie hätte die Versicherung zu den alten Konditionen wiederaufleben lassen können.
Ein weiteres Problem, das manch einen Auslandsrückkehrer ereilt, ist folgendes: Eine Software-Entwicklerin bekommt nach ihrer Rückkehr nach Deutschland nach 5 Jahren Weltreise und Freelancer-Tätigkeiten einen Team-Leitungsposten und verdient über der Versicherungspflichtgrenze. Sie möchte sich gerne freiwillig gesetzlich versichern und hat kein Interesse daran, sich bei einer privaten Krankenversicherung abzusichern. Die Krankenkasse ihrer Wahl lehnt ab. Begründung: Sie hätte innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in der GKV versichert sein müssen. Zudem hätte sie die Möglichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beizutreten, wenn ihre frühere Krankenkasse-Mitgliedschaft durch eine Beschäftigung im Ausland endete und ihre aktuelle Tätigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr beginnt. Auch die Bescheinigung, dass sie 5 Jahre zuvor GKV versichert war, nützt ihr nichts, wenn sie nicht nachweisen kann, dass Ihre GKV aufgrund einer Tätigkeit im Ausland endete[OD1] .Hätte sie ein Anwartschaftsversicherung abgeschlossen, wäre das kein Problem gewesen und sie hätte sich wunschgemäß freiwillig versichern können. Nun muss sie einen unter Umständen teuren Tarif bei der PKV abschließen.
Fachliches zu Ausland
Grundsätzlich ist es in Ordnung, die lokal zur Verfügung stehenden Produkte zu beziehen. Sofern es sich um eine nachvollziehbare Medikamentenverordnung bezogen auf die vorliegende Erkrankung handelt und das Medikament medizinisch notwendig und ärztlich verordnet ist.
Bezogen werden die Präparate je nach landestypischen Gegebenheiten, aber üblicherweise in Kliniken und Apotheken. Wir akzeptieren bei chronischen Erkrankungen auch eine Dauerverordnung für bis zu einem Jahr, so dass man nicht jedes Mal beim Arzt vorstellig werden muss, aber dennoch eine regelmäßige ärztliche Betreuung und Monitoring der Erkrankung sichergestellt ist.
BDAE-spezifisch:
Als Auslandsexperte fokussieren wir uns seit nunmehr über 25 Jahren ausschließlich auf das Thema Leben und Arbeiten im Ausland. Bei uns findet alles unter einem Dach statt. Das betrifft neben der Beratung zu den Auslandsversicherungen auch den Kostenerstattungs-Service, mit versierten Mitarbeitern, die die Rechnungen unserer Versicherten aus dem Ausland regulieren.
Dank unserer Unternehmensberatung BDAE Consult haben wir auch die rechtliche Expertise in den Bereichen Aufenthalts-, Arbeits- sowie Sozialversicherungs- und Steuerrecht inhouse zur Verfügung.
Wir haben nicht nur Auslandskrankenversicherungen im Portfolio, sondern bieten beispielsweise auch Haftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversicherungen fürs Ausland an.
Das Thema Pandemien haben wir übrigens schon vor Corona im Fokus gehabt und immer kommuniziert, dass der Versicherungsschutz auch bei Pandemien greift. Als Corona ausbrach, haben wir uns – im Gegensatz zu manch anderen Wettbewerbern – daran gehalten und niemanden hängen gelassen.
Bei uns gibt es keine jährliche Befristung/Verlängerungen. Das klingt zunächst nach nichts Besonderem, aber etliche internationale Anbieter haben sehr günstige Versicherungsbeiträge, aber der Vertrag wird dann immer nur für ein Jahr abgeschlossen. Danach können die Kundinnen und Kunden angeblich problemlos um ein weiteres Jahr verlängern. Nur ist das dann jedes Mal wie ein Neuantrag, das heißt, die Versicherer prüfen, was die Kunden ihn “gekostet“ haben und erhöhen dann den Versicherungsbeitrag, wenn im jeweiligen Versicherungsjahr Kosten entstanden sind. Somit kann der Beitrag jedes Jahr teurer werden und im schlimmsten Fall lehnt die internationale Krankenversicherung selbst langjährige Kunden irgendwann ab und verlängert den Vertrag nicht.
Das kann bei uns nicht passieren. Wer sich im Expat Flexible absichert, der genießt lebenslang Versicherungsschutz. Gleichwohl haben wir Altersstaffeln bei den Beiträgen, die aber jederzeit einsehbar sind auf unserer Webseite. Wer ein unserer anderen Langzeit-Auslandskrankenversicherungen abschließt, genießt bis zu 5 Jahre am Stück Versicherungsschutz und kann dann auch nochmal verlängern – aber muss dann eben erst nach 5 Jahren einen neuen Antrag stellen.
Zudem leisten wir auch beim sogenannten passiven Kriegsrecht und bei Kumulschäden – das ist auch eine Besonderheit, die nicht alle Wettbewerber im Bick haben. Konkret bedeutet dies, dass wir unserer Leistungspflicht auch dann gerecht werden, wenn Versicherte infolge von Tumulten (zum Beispiel Demonstrationen) oder kriegsähnlichen Ereignissen (beispielsweise Raketenangriffe in Israel) zu Schaden kommen. So lange niemand aktiv zur Waffe greift, genießt er oder sie Versicherungsschutz. Kumulschäden können passieren, wenn so etwas geschieht wie damals in Fukushima. Wer infolge eines Reaktorunglücks Strahlung abbekommt und krank wird, kann noch Jahrzehnte später Folgeerkrankungen haben. Manche Versicherer versuchen sich davor zu schützen, weil diese Erkrankungen sehr schwerwiegend und im Vorfeld nicht zu kalkulieren sind – eben Kumulschäden. Wir finden es schwierig, so etwas Elementares einfach vom Versicherungsschutz auszuschließen.
Hier ein kurzer Auszug, warum man beim BDAE genau richtig ist:
Unsere Versicherungen können auch im Ausland abgeschlossen werden
Sie befinden sich bereits im Ausland und wollen von dort eine Auslandskrankenversicherung abschließen? Beim BDAE ist dies kein Problem. Sie können Ihre Versicherung zudem im Ausland verlängern.
Heimataufenthalte sind mitversichert
Wir wissen, dass viele unserer Kunden darauf Wert legen: Wer auf Heimatbesuch ist und dort erkrankt, möchte selbstverständlich auch vor Ort behandelt werden und die Kosten erstattet bekommen. Unsere Produkte gewährleisten dies in jedem Fall für mehrere Monate.
Wir schließen keine Berufsgruppen aus
Einige Versicherer schließen bestimmte Berufsgruppen (z. B. Tauchlehrer oder Sportler) vom Versicherungsschutz aus. Bei uns ist jeder herzlich willkommen!
Patientenrechtsschutz bei medizinischen Behandlungsfehlern
Der BDAE hat gemeinsam mit der ARAG als einziger Anbieter im Auslandskrankenversicherungsmarkt eine weltweit gültige Patientenrechtsschutz-Versicherung in Ihre Krankenversicherungen integriert.
Auf dieser Seite sind alle Vorteile des BDAE ausführlich aufgeführt (Kann auch verlinkt werden): https://www.bdae.com/warum-bdae
Persönliche kompetente Ansprechpartner
Wir sind immer für Sie da und beraten Sie mit unserer Expertise persönlich. Bei uns landen Sie nie in einem Call-Center. Bei Bedarf können Sie auch unseren Livechat oder den Facebook-Messenger für eine Produktberatung nutzen.
Prinzipiell versuchen wir für jede Anfrage eine Lösung zu finden und schließen keine Zielgruppe pauschal aus. Bedingungsgemäß können allerdings Schäden die durch die aktive Teilnahme an Streik, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen etc. nicht versichert werden. Dass bedeutet, dass beispielsweise Soldatinnen und Soldaten schlechte Karten bei uns haben. Aber die wären ohnehin anders abgesichert.
Ebenso versichern wir keine Behandlungen wegen Folgen von Unfällen, die durch berufsmäßige Teilnahme an sportlichen, von Verbänden und Vereinen veranstalteten Wettkämpfen und deren Vorbereitung verursacht werden. Dies heißt aber nicht, dass wir Berufssportler nicht versichern können. Nur wer dann im Wettkampf verletzt wird und Behandlung benötigt, würde diese bei uns nicht erstattet bekommen. Wir hatten mal eine Eishockey-Mannschaft verletzt – da wurde das dann zu einem Problem für beide Seiten.
In den Auslandskrankenversicherungen Expat Flexible, Expat Private, Expat Private Premium und Expat Germany sind Vorerkrankungen nicht mitversichert. Die Prüfung erfolgt dann im Leistungsfall, nicht bei Antragsstellung.
Im Expat Infinity gibt es einen Gesundheitsfragebogen, der beantwortet werden muss. Zusätzlich muss ab einem gewissen Alter ein Gesundheitszeugnis vorgelegt werden. Beides wird dann geprüft und die Kunden erhalten dann je nach Ergebnis eine Annahme, ein Angebot mit Zuschlägen oder in seltenen Fällen auch eine Ablehnung.
Perspektivisch betrachtet ist es dann sinnvoll, ein Produkt abzuschließen, das eine lebenslange Gültigkeit besitzt. Unsere Auslandskrankenversicherung Expat Infinity ist zum Beispiel jederzeit kündbar, somit ist eine Vertragsauflösung jederzeit kurzfristig möglich. Es ist immer ratsam, das Versicherungsende offen zu halten, statt verlängern zu müssen. Denn eine Verlängerung wird von Versicherern immer wie ein Neuantrag behandelt, bei dem entweder der Gesundheitsstatus geprüft wird oder Vorerkrankungen nicht mitversichert werden.
Ein Beispiel: Ein 25 Jahre alter Tauchlehrer geht zunächst nur für 2 Jahre nach Ägypten und schließt eine Auslandskrankenversicherung ab, die auf 5 Jahre befristet ist. Nach den 2 Jahren beschließt er, noch weitere Jahre zu bleiben. Nach 5 Jahren in Ägypten hat er dort Fuß gefasst, betreibt seine eigene Tauchschule und heiratet eine Einheimische. Er beschließt nun, eine unbefristete Auslandskrankenversicherung abzuschließen, zum Beispiel unseren Expat Infinity. In den 5 Jahren sind aber einige kleinere Vorerkrankungen dazu gekommen. Dazu zählt auch eine Sehschwäche, leichter Bluthochdruck und eine Tauchverletzung am Bein, die ihm immer mal wieder Probleme bereitet. All das wird aber als Risiko vom Versicherer gesehen und am Ende muss der Tauchlehrer einen sehr hohen monatlichen Versicherungsbeitrag zahlen, weil Risikozuschläge dazu gekommen sind.
Eine Alternative ist es, bei uns eine günstige und zeitlich befristete Auslandskrankenversicherung abzuschließen und parallel dazu eine private Anwartschaftsversicherung für unseren Expat Infinty. Letztere friert das Alter bei Abschluss sowie den Gesundheitszustand ein und kann dann Jahre später zu den entsprechenden Konditionen aktiviert werden – selbst dann, wenn Erkrankungen hinzu gekommen sind.
1:1 Kopierte Fragen von Audience
Das sind zwei verschiedene Dinge, die im Grunde nichts miteinander zu tun haben. Wenn man langfristig abgesichert sein möchte, dann sollte man immer einen unbefristeten Tarif wählen, um nicht am Ende ohne Versicherung dazustehen. Mit der Art des Tarifs (Basic, Classic oder Premium) hat das nichts zu tun. Die Klassifizierung der einzelnen Produktvarianten/Tarife definieren den Leistungsumfang einer Versicherung. Je höher der Tarif bzw. die Produktvariante, desto mehr Leistungen sind inbegriffen, aber desto höher ist auch der Versicherungsbeitrag. Das Gute ist, dass man dann selbst entscheiden kann, ob man lediglich eine Grundabsicherung (Basic) oder eine Art „All-Inclusive-Paket“ abschließen möchte.
Manchmal sind in den höherwertigen Tarifen bzw. Produktvarianten Leistungen enthalten, die man gar nicht in Anspruch nehmen möchte – zum Beispiel Schwangerschaft oder Reiseschutzimpfungen oder Sehhilfen.
Altersrücklagen/Altersrückstellungen bieten wir nicht an.
Die Fragen sind sehr eindeutig und auch auf einen bestimmten Zeitraum befristet – in der Regel beziehen sich die Fragen auf die letzten 5 bis 10 Jahre. Das nicht jeder mehr weiß, wann er oder sie eine Magenverstimmung oder eine Erkältung hatte, ist nachvollziehbar. Aber wenn man beispielsweise ein Magengeschwür hatte, sollte einem das natürlich bekannt sein. Möglich ist natürlich, dass man nicht mehr genau weiß, wann der genaue Zeitpunkt war. Dann sind die Antragstellenden auch verpflichtet, dies auch so anzugeben.
Um sicherzugehen, kann man sich bei seiner Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung die dokumentierten Gesundheitsdaten der letzten 10 Jahre zuschicken lassen. Darauf hat jede Versicherte ein Recht. Alle Krankenhäuser und Arztpraxen, die jemals mit der Krankenkasse abgerechnet haben, mussten auch sämtliche Daten inklusive der Diagnose über die Gesundheitskarte übermitteln. Insofern ist alles vorhanden, was jemals über die eigene Krankenhistorie erfasst worden ist. Dies kann beim gewissenhaften Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens helfen.
Nicht alles, was man an Erkrankungen hatte, zählt jedoch als Vorerkrankung. Simple Erkältungen oder Magen-Darm-Grippen müssen beispielsweise nicht angegeben werden.
Beispiele:
Vor ca. 3 oder 4 Jahren Magengeschwür mit Tabletten behandelt. Nach 3 Monaten folgenlos ausgeheilt.
Diverse Erkältungen ca. 2-3mal im Jahr immer folgenlos ausgeheilt bis auf 2019. Da entwickelte sich die Erkältung zu einer Lungenentzündung, die aber folgenlos nach ca. 2 Monaten ausgeheilt ist.
Hier kann es dann sein, dass wir dann mehr Infos (zum Beispiel einen Arztbericht usw.) anfordern, aber für die erste Prüfung ist diese Art von Angaben erstmal ausreichend. Wichtig ist, dass man sich die Zeit nimmt, um den Fragebogen sorgfältig zu beantworten.
Für die Mitversicherung von Kindern gibt es kein Minimum oder Maximum. Es können ein Kind, zwei Kinder oder x-beliebig viele Kinder versichert werden – immer unter der Voraussetzung, dass die Kriterien für Familienangehörige erfüllt sind. Eines ist zum Beispiel, dass die Kinder mit den Eltern zusammen im Ausland in häuslicher Gemeinschaft leben und nicht etwa in Deutschland verbleiben.
In den Produkten in denen Schwangerschaft & Entbindung versichert sind; hier besteht die Wartezeit nur für die Entbindung. Aber Schwangerschaft ist hier nur versichert, sofern diese bei Beginn der Versicherung noch nicht bestand.
Das kommt ganz darauf an, welche Länder man bereisen möchte und wie lange konkret. Außerhalb der EU oder von Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen über die Krankenversicherung geschlossen hat (beispielsweise Schweiz, Türkei oder Tunesien), zahlt die GKV nicht.
Innerhalb der EU kann es günstiger sein, die GKV beizubehalten und eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Eine klassische Reisekrankenversicherung würde aber nur wenige Wochen im Jahr greifen und zahlt auch nicht, wenn man im Ausland arbeitet. Und es kommt generell auf die Dauer der Auslandsaufenthalte an.
Wenn man ein halbes Jahr und länger vorhat, ins Ausland zu gehen, dann empfehlen wir auf jeden Fall eine Auslandskrankenversicherung für eine optimale Absicherung und im Heimatland eine Anwartschaft. Die Regel ist nämlich so: Sobald du mehr als sechs Monate im Jahr nicht mehr in Deutschland bist und keine Wohnung in Deutschland (inne)hat, hast du auch keinen Wohnsitz mehr. Damit endet deine Versicherungspflicht und deine Krankenkasse versichert dich nicht mehr (Ausnahme: du bist noch bei deinem deutschen Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt – aber dann wird es ohnehin komplizierter).
Sofern du nicht mehr der Krankenversicherungspflicht unterliegst, solltest du dich mit der Option einer Auslandskrankenversicherung beschäftigen. Wichtig ist, dass du Wohnsitz und Meldepflicht nicht durcheinanderbringst. Denn nur durch eine Abmeldung verlierst du nicht automatisch deinen Wohnsitz, wenn dir in Deutschland eine Wohnung ab und zu zur Verfügung steht. Auch unregelmäßige Aufenthalte können zum “Innehaben einer Wohnung” und damit zur Aufrechterhaltung eines inländischen Wohnsitzes führen. Wer in Deutschland eine Wohnung innehat, hat auch automatisch einen Wohnsitz.
Innerhalb EU/EWR würde das funktionieren, weil die Versicherungszeiten anerkannt werden, aber außerhalb leider nicht. Ausnahme: Länder mit Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland, wo die Krankenversicherung abgedeckt ist (das ist sehr selten der Fall und betrifft beispielsweise Israel, Tunesien, Schweiz, Montenegro, Bosnien-Herzegowina)
Die Krankenversicherung hat zunächst einmal grundsätzlich nichts mit dem Unternehmen zu tun. Denn hier geht es um zwei unterschiedliche juristische Persönlichkeiten. Die Frage ist, ob ich mich überhaupt aus Deutschland abmelden kann, wenn ich ein Gewerbe in Deutschland habe. Hier gilt es, das Gewerberecht zu studieren. Man sollte sich fragen, welche Auswirkung auf das eigene Gewerbe hat, wenn ich mich aus Deutschland abmelde. Wenn ich beispielsweise Umsätze in Deutschland generiere, sollte ich wissen, wo diese steuerpflichtig sind.
Es gibt in Deutschland eine Pflicht, sich abzumelden, wenn man keine Wohnung mehr in Deutschland bewohnt (auch nicht die der Eltern oder von Freunden oder sogar ein Hotel, in dem ich mich für längere Zeit aufhalte). Bin ich nicht mehr gemeldet, habe ich also noch andere Dinge zu klären als die Frage nach der Krankenversicherung. Auch hier gilt dann der Grundsatz: Habe ich länger als ein halbes Jahr keinen Wohnsitz mehr in Deutschland, endet die Krankenversicherungspflicht und die GKV versichert mich nicht weiter. Bei der PKV kann es wiederum andere Regelungen geben. Hier empfiehlt es sich, bei seiner privaten Krankenversicherung nachzufragen.
Grundsätzlich besteht für in Deutschland lebende Personen die Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen. Für im Ausland an ansässige Personen gilt diese Pflicht nicht, da sie grundsätzlich nicht dem deutschen Krankenversicherungsrecht unterliegen. Habe ich einen Wohnsitz in Deutschland, wird eine private Auslandskrankenversicherung in Deutschland nicht anerkannt. Solange ein Wohnsitz im Deutschland besteht, ist es ohne Bedeutung, wo ich mich konkret aufhalte. Eine ständige Anwesenheit in einer Wohnung ist nicht erforderlich. Ein Wohnsitz ist hingegen nicht mehr gegeben, wenn die Wohnung aufgelöst oder dauerhaft nicht benutzt wird. Bei einem Auslandsaufenthalt wird der Wohnsitz in Deutschland gleichwohl beibehalten, wenn die Wohnung jederzeit genutzt werden kann. Die steuerrechtliche Zuordnungsregelung der 183 Tage spielt hierbei keine Rolle.
Die Regel in puncto Wohnsitz ist vereinfacht gesagt so: Sobald du mehr als sechs Monate im Jahr nicht mehr in Deutschland bist und keine Wohnung in Deutschland (inne)hat, hast du auch keinen Wohnsitz mehr. Damit endet deine Versicherungspflicht und deine Krankenkasse versichert dich nicht mehr (Ausnahme: du bist noch bei deinem deutschen Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt – aber dann wird es ohnehin komplizierter). Wichtig ist, dass du Wohnsitz und Meldepflicht nicht durcheinander bringst. Denn nur durch eine Abmeldung verlierst du nicht automatisch deinen Wohnsitz, wenn dir in Deutschland eine Wohnung ab und zu zur Verfügung steht. Auch unregelmäßige Aufenthalte können zum “Innehaben einer Wohnung” und damit zur Aufrechterhaltung eines inländischen Wohnsitzes führen. Wer in Deutschland eine Wohnung innehat, hat auch automatisch einen Wohnsitz
Wenn der Bekannte dort GKV versichert ist, dann werden die Zeiten in der Tat anerkannt und er hat auch noch nach dem 55. Lebensjahr die Möglichkeit, in die deutsche GKV zurückzukehren.
In einer solchen Situation als freiwillig versicherte Person ist es sicherlich sinnvoll, eine Anwartschaftsversicherung vor dem Auslandsaufenthalt abzuschließen, damit man bei der Rückkehr wieder problemlos bei der GKV zurückkehren kann.
Familienangehörige können beim BDAE problemlos mitversichert werden, sofern diese in einem gemeinsamen Haushalt leben. Familienangehörige sind Ehe-/Lebenspartner und Kinder.
Kinder können auch allein, also ohne die Eltern, beim BDAE versichert werden.
Die Künstlersozialkasse ist keine Krankenversicherung. Es handelt sich dabei um einen Verband. In der Praxis ist es so, dass die KSK die Künstler bei einer „richtigen“ Krankenkasse anmeldet und für diesen die Beiträge zahlt. Durch die Versichertengruppe der Künstler sind unter Umständen die Beiträge günstiger. Ansonsten hat die KSK keinen rechtlichen Sonderstatus gegenüber anderen Krankenkassen. Gehe ich also als Künstler für eine gewisse Zeit ins Ausland, dann gelten für mich in Sachen Versicherungspflicht dieselben Regeln wie für alle anderen Deutschen. Dann beginnt das gleiche in grün.
Es gilt eine allgemeine Krankenversicherungspflicht: Jeder mit Wohnsitz in Deutschland muss entweder eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung haben. Einen Wohnsitz in Deutschland hat eine Person inne, wenn sie hier eine Wohnung hat, die darauf schließen lässt, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Eine Wohnung zur Untervermietung freizugeben, ändert nichts an der Auslegung, dass die Wohnung beibehalten und genutzt wird.
Es gibt jedoch keine Pflicht, sich in Deutschland abzumelden. Wenn also eine Meldung aus unterschiedlichen Gründen erforderlich ist, dann braucht man sich auch nicht abzumelden. Es ist aber grundsätzlich zu differenzieren zwischen der Meldung und dem Wohnsitz. Die reine Meldung in Deutschland und die Versicherungspflicht hierzulande sind nicht zwingend aneinandergekoppelt. Ich kann beispielsweise aus steuer- oder gewerberechtlichen Gründen weiterhin in Deutschland gemeldet sein, aber hier keinen Wohnsitz mehr haben. Meldung und Wohnsitz sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Solange der Wohnsitz in Deutschland ist, ist man hier auch versicherungspflichtig.
Man muss der Krankenversicherung nicht zwangsläufig eine Abmeldebestätigung vorlegen. Als Nachweis, dass man sich hauptsächlich im Ausland aufhält, akzeptieren die Kassen auch einen Nachweis einer internationalen Krankenversicherung (keine Reiseversicherung) oder der neuen Meldeadresse im Ausland oder ein Flugticket. Somit kann man aus der Krankenversicherung entlassen werden, aber weiterhin in Deutschland gemeldet sein.
Entweder Abmeldung oder Nachweis einer anderen KV. Lösung: Auslands-KV oder Krankenversicherung im Ausland plus Nachweis, dass man im Ausland lebt, dann kann man sich aus der Kasse abmelden, aber weiterhin gemeldet bleiben.
Aber Achtung: Unserer Erfahrung nach geben die Krankenkassen unterschiedliche (teils falsche) Auskünfte. Manche behaupten vielleicht, man müsse eine Abmeldebestätigung vorlegen. Aber das stimmt so nicht. Hier hilft es, hartnäckig zu bleiben und die anderen Nachweise vorzulegen.
[OD1]Beitrittsrecht nach §9 Abs.1 S. 3 SGB V
Für Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,